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   FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12   

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https://dejure.org/2012,26041
FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12 (https://dejure.org/2012,26041)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.03.2012 - 7 V 4/12 (https://dejure.org/2012,26041)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. März 2012 - 7 V 4/12 (https://dejure.org/2012,26041)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25 EStG; § 26 EStG; § 32a Abs. 1 EStG; § 32a Abs. 5 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG
    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung - Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung - Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Splitting-Tarif für Alleinerziehende?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Splitting-Verfahren auch für Alleinerziehende?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Splitting Verfahren und alleinerziehende Eltern

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Splittingtarif für Alleinerziehende nicht anwendbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf die Anwendung eines Splitting-Verfahrens - Niedersächsisches Finanzgericht veneint Verfassungswidrigkeit der Besteuerung für Alleinerziehende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2118
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Zudem habe der BFH mit Beschluss vom 17. August 2004 (III B 121/03, BFH/NV 2005, 46) entschieden, dass das Ehegattensplitting mit den Grundwerten des Familienrechts sowie mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang stehe.

    "Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein bloßes Unterhaltsverhältnis" (BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., m.w.N.).

    Das BVerfG und entsprechend der BFH haben nicht nur in der nach Meinung der Antragstellerin überholten Entscheidung vom 3. November 1982, sondern auch fortlaufend entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG es nicht gebietet, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen (BFH, Urteil vom 27. Juni 1996, IV R 4/84, BFHE 181, 31, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 1996, 2 BvR 2163/96, juris, BFH, Beschluss vom 20. September 2002, III B 40/02, BFH/NV 2003, 157, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2004, 2 BvR 1933/02; BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., BFH, Beschluss vom 28. Januar 2005, a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 726/05, juris).

    Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass Betreuungs- und Unterhaltskosten für Kinder unabhängig vom Status der Eltern bei allen Eltern zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 10. November 1998, a.a.O.) gewährleistet das Splittingverfahren nicht mehr die Berücksichtigung kindbedingter Belastungen, sondern (nur noch) die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute untereinander, wie sie ihre ehelichen, auch wirtschaftlichen Lebensverhältnisse gestalten wollen und insbesondere wer in welchem Umfang zum Familieneinkommen beiträgt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., Beschluss vom 28. Januar 2005, a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss a.a.O.).

    Der Gesetzgeber ist mithin nicht verpflichtet, über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums hinaus sämtliche kindbedingten Aufwendungen bzw. zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern in voller Höhe zu berücksichtigen oder gar die durch die kindbedingte verringerte Möglichkeit zur Einkommenserzielung entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen (so aber zur Ausgleichspflicht sog. "Negativeinkünfte" Prof. Dr. Leisner-Egensperger, "Kindergerechte Familienbesteuerung, Plädoyer für ein demographiegünstiges und sozial gerechtes Familiensplitting", FR 2010, 865, anders BFH, Urteil vom 13. August 2002, VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2003, 2 BvR 1537/02, juris, BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 35/09, BFHE 230, 523 BStBl 2011, 176, BFH, Beschluss vom 8. Juni 2011, X B 176/10 BFH/NV 2011, 1679, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken" (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125 m.w.N.).

    Zum Existenzminimum eines Kindes gehören auch der Betreuungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 a.a.O.) und Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008, a.a.O.).

    6) Bezüglich der von der Antragstellerin als verfassungswidrig gerügten unzureichenden Berücksichtigung der Sonderausgaben bzw. zum (Nicht-) Abzug der einkommensteuerlich zu verschonenden existenznotwendigen Versicherungsbeiträge der Steuerpflichtigen für ihre unterhaltsberechtigten Kinder hat das BVerfG mit Urteil vom 13. Februar 2008 (a.a.O.) entschieden, dass die für das Streitjahr geltenden Regelungen in § 10 EStG nicht verfassungsgemäß sind.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    In sehr veralteten verfassungsrechtlichen Entscheidungen werde immer wieder auf eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1961 verwiesen (richtig: BVerfG, Urteil vom 3. November 1982, 1 BvR 620/78 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717).

    Die Antragstellerin übersieht, dass nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber berufen ist, im politischen Verfahren der Gesetzgebung einer ggf. geänderten gesellschaftlichen Realität entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen bzw. zu ändern (so bereits BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 a.a.O., unter C II).

    (BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 a.a.O., unter C I 4a, m.w.N.).

  • BFH, 28.01.2005 - III B 97/04

    NZB: Splittingverfahren für Alleinerziehende mit Kindern?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Im Hauptsacheverfahren weist er ergänzend darauf hin, dass der BFH mit Beschluss vom 28. Januar 2005 (III B 97/04, BFH/NV 2005, 1050) dazu Stellung genommen habe, dass Aufwendungen für die Betreuung von Kindern nicht durch das auf einer anderen Grundlage beruhende und anderen Zwecken dienende Ehegattensplitting steuermindernd berücksichtigt werden könnten.

    Das BVerfG und entsprechend der BFH haben nicht nur in der nach Meinung der Antragstellerin überholten Entscheidung vom 3. November 1982, sondern auch fortlaufend entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG es nicht gebietet, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen (BFH, Urteil vom 27. Juni 1996, IV R 4/84, BFHE 181, 31, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 1996, 2 BvR 2163/96, juris, BFH, Beschluss vom 20. September 2002, III B 40/02, BFH/NV 2003, 157, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2004, 2 BvR 1933/02; BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., BFH, Beschluss vom 28. Januar 2005, a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 726/05, juris).

    Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass Betreuungs- und Unterhaltskosten für Kinder unabhängig vom Status der Eltern bei allen Eltern zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 10. November 1998, a.a.O.) gewährleistet das Splittingverfahren nicht mehr die Berücksichtigung kindbedingter Belastungen, sondern (nur noch) die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute untereinander, wie sie ihre ehelichen, auch wirtschaftlichen Lebensverhältnisse gestalten wollen und insbesondere wer in welchem Umfang zum Familieneinkommen beiträgt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., Beschluss vom 28. Januar 2005, a.a.O., hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss a.a.O.).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Dies sei analog dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1, 3, 4/09 BVerfGE 125, 175) verfassungswidrig.

    Diese Vorstellung berücksichtige das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) zur Verfassungswidrigkeit der abgeleiteten Höhe der Regelleistung für Kinder pauschal von der eines alleinstehenden Erwachsenen.

    Ergänzend und hilfsweise werde auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) verwiesen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Prüfungsmaßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG , wobei die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie mit zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653).

    Das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a.a.O.).

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO "wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO ... nur gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde" (vgl. Beschluss vom 22. November 2001, V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, ebenso BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010, VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935 m.w.N.), nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind (vgl. Koch in Gräber a.a.O., Rdz. 47 zu § 69 FGO mit weiteren Nachweisen).

    Dass § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO (entsprechend § 361 Abs. 2 Satz 4 AO) verfassungswidrig seien, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2010 a.a.O. m.w.N., BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 1 BvR 66/02 zum Beschluss des BFH vom 22. November 2001, juris).

  • FG Niedersachsen, 06.05.2013 - 7 K 114/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Mit ihrer Klage im Hauptsacheverfahren, die unter dem Aktenzeichen 7 K 114/10 beim Niedersächsischen Finanzgericht geführt wird, begehrt die Antragstellerin, den Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsbescheid vom ... abzuändern auf die festzusetzende Einkommensteuer, die sich unter Anwendung eines auf drei Personen angewendeten Splittingtarifs ergibt.

    Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze, auch im Hauptsacheverfahren 7 K 114/10, Bezug genommen.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    "Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen und dürfen Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen." (Beschluss vom 9. November 2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214, juris).
  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12
    Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren." (Beschluss vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08, m.w.N., juris).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09

    Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht

  • BFH, 20.09.2002 - III B 40/02

    Ehegatten-Splitting: keine Übertragung auf Alleinerziehende oder getrennt lebende

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 80/97

    Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldanspruchs für 1996

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10

    Zulässigkeit einer grunderwerbsteuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen

  • BFH, 08.06.2011 - X B 176/10

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld -

  • BFH, 22.11.2001 - V B 100/01

    AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

  • BVerfG, 26.02.2004 - 2 BvR 1933/02

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen BFH - III B 40/02

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Erhöhung der Steuerschuld bei

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 66/02
  • BVerfG, 21.12.1996 - 2 BvR 2163/96

    Einkommensteuer; Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen

  • BVerfG, 04.08.2003 - 2 BvR 1537/02
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BFH, 17.10.2012 - III B 68/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • FG Niedersachsen, 06.05.2013 - 7 K 114/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung

    Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auch im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 4/12 des Niedersächsischen Finanzgerichts) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt das Gericht auf den Beschluss im Verfahren der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung vom 28. März 2012 (7 V 4/12) und den hierzu ergangenen Beschluss des BFH vom 17. Oktober 2012 (III B 68/12) Bezug.

  • FG Sachsen, 15.11.2012 - 1 K 712/11

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens für

    Da bei verwitweten Steuerpflichtigen mit Kindern die Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs aufgehoben ist, widerspricht es nicht verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, dass verwitwete Steuerpflichtige mit Kindern nicht zusammen veranlagt werden können und deshalb auch nicht in den Genuss des Splittingtarifs gelangen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.09.2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157 , m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 28.04.2010 10 K 692/09, EFG 2010, 1768, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 31.05.2011 III B 96/10, BFH/NV 2011, 1874; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2012 Az. 7 V 4/12, juris, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 68/12).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2012 Az. 7 V 4/12 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: III B 68/12).

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